Unterrichtsfächer
Unterrichtsfächer
Hauptfächer|closed
Streichinstrumente
- Violine
- Bratsche
- Cello
- Kontrabass
Zupfinstrumente
- Gitarre
- E-Gitarre
- Bassgitarre
- Mandoline
Blechblasinstrumente
- Posaune
- Trompete
- Horn
Holzblasinstrumente
- Blockflöte
- Querflöte
- Fagott
- Klarinette
- Oboe
- Saxophon
Tasteninstrumente
- Akkordeon
- Keyboard
- Klavier
- Orgel
Schlaginstrumente
- Schlagzeug (Percussion)
Gesang
- Gesang
Grundfächer
Musikgarten
ab 1,5 Jahre
Musikalische Früherziehung
ab 3,5 Jahre
Ensemblefächer
Akkordeon-Ensemble
Band
Blechbläser-Ensemble
Flöten-Ensemble
Zupf-Ensemble
Kammermusik
Streicher-Ensemble
Ergänzungsfächer
Allgemeine Musiklehre
Schulsatzung
Schulsatzung
Satzung|closed
Satzung des Landkreises Zwickau für die Kreismusikschule des Landkreises Zwickau
Vom 4. Juni 2009
Auf Grund von § 3 Abs. 1 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S 577), zuletzt geändert durch Artikel 3 und 4 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 110) hat der Kreistag des Landkreises Zwickau in seiner Sitzung am 3. Juni 2009 folgende Satzung beschlossen:
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§1 Geltungsbereich
Durch diese Satzung wird der Status und die Benutzung der Kreismusikschule des Landkreises Zwickau (Kreismusikschule) geregelt.
§2 Status und Gemeinnützigkeit der Kreismusikschule
(1) Die Kreismusikschule ist eine nichtrechtsfähige öffentliche Einrichtung des Landkreises Zwickau, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung verfolgt.
(2) Die Kreismusikschule ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel der Kreismusikschule dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Landkreis Zwickau erhält keine Zuwendungen aus den Mitteln der Kreismusikschule.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Kreismusikschule fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Der Landkreis Zwickau erhält bei Auflösung oder Aufhebung der Kreismusikschule oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als seine eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert seiner geleisteten Sacheinlagen zurück.
(6) Die Kreismusikschule ist konfessionell und parteipolitisch unabhängig.
(7) Der Landkreis Zwickau als Träger der Kreismusikschule ist Mitglied des Verbandes Deutscher Musikschulen.
§3 Aufgaben und Organisation der Kreismusikschule
(1) Die Kreismusikschule dient einer möglichst früh einsetzenden und umfassenden musikalischen Ausbildung sowie einer qualifizierten kulturellen Betätigung. Die musikpädagogische Arbeit soll neben der instrumentalen, vokalen und musiktheoretischen Ausbildung dazu die-nen, ein umfassendes Verständnis für Musik zu erwecken.
(2) Aufgabe der Kreismusikschule ist es, die musikalische Grundausbildung zu vermitteln, Nachwuchs für das Laien- und Liebhabermusizieren heranzubilden, Begabungen frühzeitig zu erkennen, individuell zu fördern und gegebenenfalls auf eine musikalische Berufsausbildung oder ein solches Studium vorzubereiten.
(3) Die Ausbildungsangebote werden von der Kreismusikschule geplant, organisiert und durchge-führt. Die Kreismusikschule hat ihre Hauptstandorte in Glauchau und Werdau.
Zweiter Abschnitt
Benutzung
§ 4 Grundsätzliches
(1) Jedermann kann die Kreismusikschule nach Maßgabe dieser Satzung und den für die jeweilige Benutzung festgesetzten Benutzungsbedingungen in Anspruch nehmen.
(2) Als Benutzung der Kreismusikschule gilt:
1. die Teilnahme an Unterrichtsveranstaltungen der Kreismusikschule in den Grundfä-chern, Hauptfächern, Ergänzungsfächern oder Kursfächern,
2. die Bereitstellung eines Instruments der Kreismusikschule,
3. das Ablegen einer Prüfung an der Kreismusikschule, auch durch einen externen Schü-ler.
§5 Ausbildungsbereiche
(1) Die Ausbildung an der Kreismusikschule erfolgt nach den Richtlinien und Lehrplänen des Verbandes Deutscher Musikschulen e. V.
(2) Von der Kreismusikschule wird Unterricht in folgenden Ausbildungsbereichen angeboten:
1. musikalische Grundfächer, wie musikalische Früherziehung, musikalische Grundaus-bildung, Chorklasse, Stabspielgruppe, Piepmatzkurs / Musikgarten
2. Hauptfächer Instrumental- und Gesangsunterricht
3. Ergänzungsfächer, wie Spielkreis, Kammermusik, Orchester, Big Band, Tanzmusik, Jazz, Bläserensemble, Musiktheorie
4. Kursfächern, wie Instrumentalunterricht, Gesang/Kinderstimmbildung, Tanzkurs, Artistik.
(3) Die Kreismusikschule nimmt auf Antrag Prüfungen mit und ohne Korrepetitor ab. Über das Ergebnis wird dem Teilnehmer ein Zeugnis ausgestellt.
§6 Ausbildungsjahr, Unterrichtseinheit und Unterrichtsorganisation
(1) Das Ausbildungsjahr an der Kreismusikschule entspricht dem Schuljahr im Freistaat Sachsen einschließlich der Ferienregelungen. Der Unterricht wird an fünf Wochentagen von Montag bis Freitag erteilt. Der Unterricht wird in jedem Fach in der Regel einmal wöchentlich erteilt.
(2) Der Unterricht in den musikalischen Grundfächern, Ergänzungsfächern und Kursfächern wird als Gruppenunterricht durchgeführt, wobei eine Gruppe in der musikalischen Früherziehung und der musikalischen Grundausbildung aus 12 und in den Chorklassen aus 15 Schülern be-stehen sollte. Die Gruppenstärke in Kursfächern beträgt mindestens vier Schüler.
Der Unterricht in den Hauptfächern wird als Einzelunterricht oder als Gruppenunterricht in Gruppen bis zu drei Schülern erteilt.
(3) In einem Ergänzungsfach werden vorrangig Schüler unterrichtet, die bereits in einem Haupt-fach unterrichtet werden und deren Teilnahme am Unterricht in einem Ergänzungsfach durch den Leiter der Musikschule in Abstimmung mit dem Fachlehrer empfohlen wurde.
(4) Eine Unterrichtseinheit beträgt in der Regel:
Einzelunterricht Gruppenunterricht
1. Musikalische Früherziehung (45 Minuten)
2. Musikalische Grundausbildung (45 Minuten)
3. Chorklassen (60 Minuten)
4. Hauptfächer (30, 45 oder 60, 45 Minuten)
5. Kursfächer (45 oder 60 Minuten)
6. Ergänzungsfächer (45, 60, 75 oder 90
Minuten)
(5) Über die Erteilung von Einzelunterricht (Absatz 4 Nr. 4) von 45 oder 60 Minuten entscheidet der Leiter der Kreismusikschule in Abstimmung mit dem Fachlehrer in Abhängigkeit vom Ausbildungsstand und der Begabung des Schülers. Schüler, die sich auf ein Musikstudium o-der einen musikorientierten Beruf vorbereiten, können Einzelunterricht (Absatz 4 Nr. 4) von 45 oder 60 Minuten erhalten.
(6) Die Kreismusikschule kann von den in Absätzen 1 und 5 genannten Bestimmungen abwei-chende Regelungen treffen.
§7 Benutzungsvoraussetzungen
Beginn und Dauer des Benutzungsverhältnisses
(1) Anträge auf Aufnahme an die Kreismusikschule für Benutzungen nach § 4 Absatz 2 Nr. 1, auf Bereitstellung eines Instrumentes für Benutzungen nach § 4 Absatz 2 Nr. 2 sowie auf Ablegen einer Prüfung § 4 Absatz 2 Nr. 3 können jederzeit gestellt werden und bedürfen der Schriftform. Der Antrag auf Abnahme einer Prüfung durch einen externen Schüler sollte mindestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin gestellt werden.
Bei Minderjährigen sind die Anträge durch den gesetzlichen Vertreter zu stellen.
Ein Antrag hat die für Beurteilung der Benutzung und Bearbeitung des Antrages erforderli-chen Angaben zu enthalten, wie insbesondere
1. Angaben zum Benutzer (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift) und bei Minderjährigen Name und Anschrift der gesetzlichen Vertreter;
2. Beginn der beantragten Benutzung beziehungsweise beabsichtigte Benutzungsdauer;
3. Benutzungsart nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 3;
4. Unterschrift des Antragstellers, bei Minderjährigen des gesetzlichen Vertreters.
(2) Über die Anträge nach Absatz 1 entscheidet die Kreismusikschule durch schriftliche Bestätigung.
Das Benutzungsverhältnis des Benutzers (im weiteren Schüler) mit der Kreismusikschule für Benutzungen nach § 4 Absatz 2 Nr. 1 beginnt mit der Aufnahme an die Kreismusikschule, nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 mit Bereitstellung des Instrumentes, im Regelfall mit Beginn des Aus-bildungsjahres oder zu dem in schriftlicher Bestätigung angegebenem Zeitpunkt. Das Benut-zungsverhältnis dauert im Regelfall zunächst bis zum Ende des Ausbildungsjahres und verlän-gert sich jeweils um das nächste Ausbildungsjahr, wenn es nicht nach den in §§ 8 und 9 geregelten Bestimmungen beendet wird.
(3) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Aufnahme an die Kreismusikschule, auf die Bereitstellung eines Instruments, die Abnahme einer Prüfung, auf die Verlängerung der Benutzung, auf Un-terricht in einer bestimmten Ausbildungsstätte oder auf Ausbildung durch einen bestimmten Fachlehrer.
§8 Abmeldung
(1) Ein Schüler, der erstmals an die Kreismusikschule aufgenommen wurde oder ein (weiteres) Unterrichtsfach neu belegt hat, kann sich jeweils mit einer Frist von einer Woche vor Ablauf des ersten oder zweiten Kalendermonats nach Aufnahme an die Kreismusikschule oder des Beginns des neu belegten Unterrichtsfaches schriftlich abmelden. § 7 Absatz 1 Satz 3 gilt ent-sprechend.
(2) Außer in den Absatz 1 genannten Fällen kann die Benutzung unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum 31. Januar und zum 31. Juli des jeweiligen Ausbildungsjahres durch schrift-liche Abmeldung des Schülers oder durch Entscheidung der Kreismusikschule beendet wer-den. Können Unterrichtsfächer entsprechend der Aufnahmeentscheidung nach § 7 Absatz 2 nicht länger angeboten werden, ändern sich Unterrichtszeiten oder Ausbildungsstätten, so kann sich der Schüler innerhalb des Kalendermonats, in dem eine der vorgenannten Verände-rungen bekannt wurde, ohne Einhaltung einer Frist zum Monatsende schriftlich abmelden. Der Leiter der Kreismusikschule kann darüber hinaus in begründeten Ausnahmefällen abweichen-de Entscheidungen treffen.
§ 7 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
§9 Ordnungsmaßnahmen und Ausschluss
(1) Zur Gewährleistung des Schutzes von Personen und Sachen, bei Verstoß gegen die in dieser Satzung oder für die Benutzung festgesetzten Benutzungsbedingungen oder gegen die für die jeweilige Unterrichtsstätte geltende Hausordnung können nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch den Leiter der Kreismusikschule Ordnungsmaßnahmen gegenüber dem Schüler getroffen werden, soweit andere Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichen.
(2) Ordnungsmaßnahmen sind:
1. Androhung des Ausschlusses aus der Kreismusikschule und
2. Ausschluss aus der Kreismusikschule.
Die Ordnungsmaßnahme nach Nr. 2 ist nur bei schweren oder wiederholtem Fehlverhalten zulässig.
(3) Vor der Entscheidung über die Ordnungsmaßnahmen ist der betroffene Schüler, bei Minderjährigen auch sein gesetzlicher Vertreter zu hören.
(4) In dringenden Fällen kann der Leiter der Kreismusikschule den Schüler bis zur endgültigen Entscheidung vorläufig vom Unterricht ausschließen.
(5) Sind die nach der in § 13 genannten Satzung festgesetzten Gebühren trotz Fälligkeit und Mah-nung nicht entrichtet worden, kann der Leiter der Kreismusikschule den Schüler aus der Kreismusikschule ausschließen.
(6) Die Gebührenpflicht bleibt vom Ausschluss aus der Kreismusikschule unberührt.
§10 Benutzungsbedingungen
Ausbildung
(1) Jeder Schüler ist verpflichtet, regelmäßig am Unterricht sowie den Ergänzungsveranstaltun-gen, wie Vorspielen und Konzerten teilzunehmen und die für die jeweilige Unterrichtstätte geltende Hausordnung einzuhalten. Ist der Schüler an der Teilnahme verhindert, hat er der Kreismusikschule seine Abwesenheit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzutei-len. Ein Anspruch auf Nachholung des Unterrichts besteht nicht.
(2) Die Anmeldung und Teilnahme an Wettbewerben, Fördervorspielen im Namen der Kreismu-sikschule und an öffentlichen Auftritten bedürfen der vorherigen Zustimmung des jeweiligen Fachlehrers. Der Fachlehrer wird den Schüler vorbereiten.
(3) Für die Teilnahme am Unterricht, den Ergänzungsfächern, Kursen oder Ergänzungsveranstal-tungen hat der Schüler das erforderliche Instrument und Zubehör und sonstige notwendige Gegenstände und Material zu besitzen. Die Kreismusikschule kann dem Schüler gemäß der Bestimmungen der §§ 4 Absatz 2 Nr. 2, 7 und 12 ein Instrument bereitstellen.
§11 Benutzungsbedingungen
Bereitstellung von Instrumenten
(1) Die Bereitstellung von Instrumenten und Zubehör erfolgt grundsätzlich nur für Schüler der Kreismusikschule im Rahmen der Bestände der Kreismusikschule. Über Ausnahmen entscheidet der Leiter der Kreismusikschule.
(2) Das von der Kreismusikschule bereitgestellte Instrument ist vom Schüler sorgfältig zu behan-deln und unter Beachtung der für das jeweilige Instrument geltenden Hinweise zu pflegen. Zum Zeitpunkt der Übernahme des Instrumentes und des Zubehörs ist auf mögliche Beschädigungen aus früherer Benutzung zu achten; festgestellte Beschädigungen sind unverzüglich anzuzeigen. Spätere Reklamationen sind ausgeschlossen. Es ist untersagt, das Instrument oder dessen Zubehör Dritten zu überlassen.
Der Schüler hat das Instrument zum Zeitpunkt der Beendigung des Benutzungsverhältnisses in einem ordnungsgemäßen Zustand mit vollständigem Zubehör zurückzugeben.
(3) Der Schüler haftet für Schäden am Instrument und Zubehör, die während des Benutzungsverhältnisses eintreten. Soweit Reparaturen an einen bereitgestellten Instrument erforderlich sind, dürfen damit nur die von der Kreismusikschule benannten Firmen beauftragt werden.
Der Schüler haftet für Schäden am Instrument und Zubehör, die nach Rückgabe festgestellt werden. Dies gilt nicht für Schäden, die bereits zum Zeitpunkt der Entgegennahme vorhanden waren und Gegenstand der Anzeige nach Absatz 2 Satz 2 waren. Bei Verlust des Instruments oder von Zubehör haftet der Schüler in Höhe des Wiederbeschaffungswertes, unabhängig vom Verschulden. Der Verlust ist der Kreismusikschule unverzüglich anzuzeigen.
Bei Minderjährigen haften die gesetzlichen Vertreter.
§12 Aufsicht
(1) Die Aufsicht der Kreismusikschule erstreckt sich auf den Zeitraum, in dem der Schüler am Unterricht sowie an außerunterrichtlichen Veranstaltungen der Kreismusikschule teilnimmt. Während der Unterrichtszeit wird durch den jeweiligen Fachlehrer die Aufsicht und das Hausrecht ausgeübt.
(2) In Ausübung der Aufsichtspflicht darf ein minderjähriger Schüler die Kreismusikschule bzw. die externen Unterrichtsräume nur dann vor Ablauf des Unterrichts oder des Ergänzungsfaches verlassen, wenn die schriftliche Erlaubnis seines gesetzlichen Vertreters vorliegt.
(3) Bei kurzfristigem Unterrichtsausfall sichert die Kreismusikschule ab, dass sich minderjährige Schüler für diese Zeit in den Unterrichtsstätten aufhalten können.
§13 Gebühren
Für die Benutzung der Kreismusikschule werden Gebühren auf der Grundlage der Gebührensatzung für die Kreismusikschule des Landkreises Zwickau in der jeweils geltenden Fassung erhoben..
§14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. August 2009 in Kraft.
Gleichzeitig treten
- die Satzung des Landkreises Chemnitzer Land für die Benutzung der Kreismusikschule des Landkreis Chemnitzer Land (Kreismusikschulsatzung) vom 28. April 2004 (Amtsblatt des Landkreises Chemnitzer Land vom 17. Mai 2004, S. 7) und
- die Satzung des Landkreises Zwickauer Land für die Kreismusikschule „Clara Wieck" vom 11. April 2003 (Amtsblatt des Landkreises Zwickauer Land vom 16. April 2003, S. 4)
außer Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.
Zwickau, den 4. Juni 2009
Dr. C. Scheurer
Landrat
Gebührensatzung
Satzung des Landkreises Zwickau zur Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kreismusikschule des Landkreises Zwickau (Gebührensatzung der Kreismusikschule – KMSGebS)
Vom 4. Juni 2009
Auf Grund von § 3 Abs. 1 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S 577), zuletzt geändert durch Artikel 3 und 4 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 110) und der §§ 1, 2, 6 Abs. 2, 9 bis 15 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2004 (GVBl. S. 418, ber. 2005 S. 306), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 7. November 2007 (GVBl. S. 478, 484) hat der Kreistag des Landkreises Zwickau in seiner Sitzung am 3. Juni 2009 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Gebührenpflicht
Für die Benutzung der Kreismusikschule gemäß der jeweils geltenden Satzung für die Kreismusikschule des Landkreises Zwickau erhebt der Landkreis Zwickau Gebühren nach dieser Satzung.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist derjenige,
1. der die Kreismusikschule als Benutzer in Anspruch nimmt, bei minderjährigen Benutzern der gesetzliche Vertreter,
2. der die Gebührenschuld gegenüber dem Landkreis Zwickau schriftlich übernommen hat.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Gebühren
Für die Benutzung der Kreismusikschule werden folgende Gebühren erhoben:
1. Unterrichtsgebühren
a) für Unterricht in den Grundfächern und Kursfächern,
b) für Unterricht in den Hauptfächern und
c) für Unterricht in den Ergänzungsfächern,
2. Gebühren für die Bereitstellung eines Instrumentes,
3. Prüfungsgebühren.
§ 4 Gebührenmaßstab und Gebührensatz
(1) Die Unterrichtsgebühr für die Unterrichtung eines Schülers im Grund- oder Kursfach bestimmt sich nach dem jeweils gewählten Grund- oder Kursfach und nach der Dauer einer Unterrichtseinheit. Die Grundfächer Stabspiel und Chor sind bei Belegung eines Hauptfaches im selben Ausbildungszeitraum gebührenfrei.
Die Unterrichtsgebühr für die Unterrichtung eines Schülers in einem Hauptfach bestimmt sich nach dem jeweils gewählten Hauptfach, nach der Unterrichtsart (Einzelunterricht oder Gruppenunterricht) und nach der Dauer einer Unterrichtseinheit.
(2) Für Unterrichtsgebühren gelten zwei Tarife. Der Tarif A gilt für Vorschulkinder, Schüler, Studenten, Auszubildende, Wehr- und Zivildienstleistende, die ihren Wohnsitz im Gebiet des Landkreises Zwickau haben.
Der Tarif B gilt für alle übrigen Benutzer der Kreismusikschule.
(3) Die Unterrichtsgebühren sind Jahresgebühren für jeweils ein Ausbildungsjahr (1. August bis 31. Juli).
Ändert sich innerhalb eines Ausbildungsjahres eines der in den Absätzen 1 und 2 für den Gebührenmaßstab genannten Merkmale oder erfolgt die Aufnahme nicht zu Beginn des Ausbildungsjahres oder endet das Benutzungsverhältnis vor Ablauf des Ausbildungsjahres, so wird bei der Berechnung der Unterrichtsgebühr für jeden Kalendermonat des Ausbildungsjahres, in dem die Gebührenpflicht besteht, die jeweilige Ausbildungsjahresgebühr mit 1/12 zu Grunde gelegt.
(4) Der Unterricht eines Schülers in einem Ergänzungsfach ist gebührenfrei, wenn der Schüler im selben Ausbildungszeitraum ein Hauptfach belegt hat. Anderenfalls bemisst sich die Gebühr nach Absatz 2.
(5) Die Gebühr für die Abnahme einer Prüfung und der damit verbundenen Zeugniserteilung bemisst sich als Grundgebühr und danach ob ein Korrepetitor teilnimmt.
(6) Die Gebühr für die Bereitstellung eines Instruments bemisst sich nach dem Neuwert des Instrumentes und der Dauer des Bereitstellungszeitraumes.
(7) Die Höhe der Unterrichtsgebühren, der Gebühren für die Bereitstellung eines Instrumentes und der Prüfungsgebühren bemisst sich nach demGebührenverzeichnis, das als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist.
(8) Für Benutzungen, die nicht im Gebührenverzeichnis enthalten sind, wird die Gebühr erhoben, die nach der im Gebührenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Benutzung zu bemessen ist.
§ 5 Entstehung der Gebührenschuld
Veranlagungszeitraum
(1) Die Pflicht zur Entrichtung der Unterrichtsgebühren und der Gebühr für die Bereitstellung eines Instrumentes entsteht jeweils zu Beginn des Ausbildungsjahres, frühestens jedoch am Ersten des Monats, in dem die Aufnahme an die Kreismusikschule erfolgt oder das Instrument bereitgestellt wird. Die Pflicht zur Entrichtung der Unterrichtsgebühren und der Gebühr für die Bereitstellung eines Instrumentes endet mit dem Ersten des auf das Ende des Ausbildungsjahres folgenden Monats. Endet das Benutzungsverhältnis vor dem Ende des Ausbildungsjahres, so endet die Gebührenpflicht mit dem Ersten des auf die Beendigung des Benutzungsverhältnisses folgenden Monats.
Die Gebührenschuld für die Unterrichtsgebühren und der Gebühr für die Bereitstellung eines Instrumentes entsteht zum Ende eines Ausbildungsjahres für das jeweilige Ausbildungsjahr (Veranlagungszeitraum).
(2) Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühr für die Abnahme einer Prüfung entsteht mit der Antragstellung auf Abnahme einer Prüfung. Die Gebührenschuld entsteht mit dem Zeitpunkt der Abnahme der Prüfung.
(3) Ändert sich innerhalb eines Ausbildungsjahres eines der in § 4 Abs. 1 und 2 für den Gebührenmaßstab genannten Merkmale, so ändert sich die Gebühr erstmals mit dem Ersten des auf den Eintritt der vorgenannten Tatbestände folgenden Kalendermonats.
§ 6 Vorauszahlung
(1) Auf die Unterrichtsgebühren und die Gebühr für die Bereitstellung eines Instrumentes werden Vorauszahlungen für jeweils ein Ausbildungshalbjahr erhoben. Den Vorauszahlungen wird die voraussichtliche Gebührenschuld entsprechend der im Gebührenverzeichnis enthaltenen Gebühr anteilig für das laufende Ausbildungshalbjahr zu Grunde gelegt. § 4 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Liegen Angaben vor, dass die voraussichtliche Gebührenschuld nicht für das volle Ausbildungshalbjahr besteht, werden die Vorauszahlungen anteilig erhoben.
§ 7 Fälligkeit der Gebühr
Die Unterrichtsgebühren, die Gebühr für die Bereitstellung eines Instrumentes und die Prüfungsgebühr werden mit Gebührenbescheid festgesetzt und sind einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig, wenn der Gebührenbescheid keinen späteren Zeitpunkt bestimmt.
§ 8 Ermäßigung, Erlass oder Erstattung der Gebühr
(1) Der Landkreis kann auf Antrag des Gebührenschuldners die Gebühr ganz oder teilweise erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Gebühren erstattet oder auf die Gebührenschuld für das nächste Ausbildungshalbjahr angerechnet werden.
(2) Werden mehrere Kinder einer in einem Haushalt lebenden Familie, die Vorschulkinder, Schüler, Studenten, Auszubildende oder Wehr- und Zivildienstleistende sind, in Hauptfächern unterrichtet, kann auf Antrag die Unterrichtsgebühr für jeweils ein Hauptfach für das zweite Kind um 25 % und für das dritte und jedes weitere Kind um 50 % ermäßigt werden (Geschwisterermäßigung). Als erstes Kind gilt stets das älteste Kind einer Familie, das am Unterricht teilnimmt.
(3) Der Antrag auf Gebührenermäßigung oder -erlass ist bei der Kreismusikschule schriftlich zu stellen. Bei der Antragstellung sind auf Anforderung die entsprechenden Nachweise durch den Antragsteller beizubringen. Der Ermäßigungs- oder Erlasszeitraum beginnt am Ersten des Monats, in dem der Antrag zugegangen ist und gilt für das laufende Ausbildungsjahr, soweit im Bescheid keine andere Entscheidung getroffen wird.
(4) Auf Vorschlag des Leiters der Kreismusikschule können besonders begabte Schüler eine Förderung durch Ermäßigung der Unterrichtsgebühr für ein Hauptfach um 30 % erhalten.
§ 9 Unterrichtsausfall
(1) Bei Unterrichtsausfall aus Gründen, die der Schüler zu vertreten hat, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Gebühren oder Nachholung des Unterrichts. Bei Unterrichtsausfall, der durch Erkrankung, Kuraufenthalt oder einer beruflich bedingten Ortsabwesenheit oder andere begründete Umstände eintritt und drei Wochen überschreitet, kann auf Antrag die Unterrichtsgebühr anteilig für den Zeitraum des Unterrichtsausfalls erstattet oder mit der Gebührenschuld für das nächste Ausbildungshalbjahr verrechnet werden. § 4 Absatz 3 Satz 2 und § 8 Absatz 3 Satz 1 und 2 gelten entsprechend.
(2) Bei Unterrichtsausfall aus schultechnischen Gründen oder wegen Krankheit des Fachlehrers von mehr als drei Wochen in Folge, wird die Gebühr auf Antrag anteilig erstattet oder mit der Gebührenschuld für das nächste Ausbildungshalbjahr verrechnet werden. § 4 Absatz 3 Satz 2 und § 8 Absatz 3 Satz 1 gelten entsprechend.
§ 10 Mitteilungs- und Auskunftspflicht
Die Gebührenschuldner nach § 2 haben unaufgefordert und unverzüglich dem Landkreis schriftlich oder zur Niederschrift mitzuteilen, wenn sich Umstände, die für die Gebührenberechnung wesentlich sind, verändern. Wesentliche Umstände in diesem Sinne sind die Änderungen, die die Tarifmerkmale des § 4 Absatz 2 betreffen.
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. August 2009 in Kraft.
Gleichzeitig treten
- die Satzung des Landkreises Chemnitzer Land über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kreismusikschule des Landkreises Chemnitzer Land (Gebührensatzung der Kreismusikschule) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2004 (Amtsblatt des Landkreises Chemnitzer Land vom 17. Mai 2004, S. 5) und
- die Satzung des Landkreises Zwickauer Land zur Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kreismusikschule „Clara Wieck (Gebührensatzung der Kreismusikschule - KMSGebS) vom 27. Juni 2003 (Amtsblatt des Landkreises Zwickauer Land vom 16. Juli 2003, S. 4) außer Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.
Zwickau, den 4. Juni 2009
Dr. C. Scheurer
Landrat
Geschäftsordnung Elternvertretung
Die Elternvertretung hat das Ziel, die künstlerische und pädagogische Arbeit der Kreismusikschule „Clara Wieck" (im folgenden KMS genannt) unterstützend zu begleiten. Dabei liegt der Schwerpunkt der Arbeit in der Vertretung der Interessen der Elternschaft gegenüber der Schulleitung und dem Träger unter Berücksichtigung der Möglichkeiten der KMS und in der gemeinsamen Suche nach einvernehmlichen Lösungen für eventuell auftretende Probleme.
1. Die Elternvertretung
Die Elternvertretung der KMS konstituiert sich gemäß § 12 (2) der Satzung der KMS. Sie besteht aus drei Elternvertretern, die von der Elternschaft im Rahmen der Elternvollversammlung gewählt werden. Die Elternvertretung wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und die Stellvertreter. Der Vorsitzende ist gleichzeitig zur Landeselternvertretung delegiert.
2. Die Elternvollversammlung
Zur Elternvollversammlung gehören die Eltern und die volljährigen Schüler der KMS. Sie wird von der Elternvertretung schriftlich einberufen: Die Einladung erfolgt mit einer Frist von mindestens vier Wochen durch Aushang in den Unterrichtsstätten der KMS.
Die Elternvollversammlung dient dem allgemeinen Informationsaustausch und der Rechenschaftslegung; sie wählt aus ihrer Mitte die Elternvertretung und beschließt die Geschäftsordnung oder deren Änderung. Alle Beschlüsse der Elternvollversammlung können unabhängig von der Zahl der Anwesenden gefasst werden; sie bedürfen der einfachen Mehrheit.
3. Wahl der Elternvertretung
Zu Beginn jeden Schuljahres wird zu einer Elternvollversammlung eingeladen. Die Wahl der Elternvertretung erfolgt im vierjährigen Rhythmus. Wählbar sind Eltern minderjähriger Schüler der KMS oder volljährige Schüler. Nicht wählbar sind Eltern, die als Lehrkräfte oder Mitarbeiter der KMS tätig sind sowie deren Ehepartner. Die Wahl der Elternvertreter erfolgt geheim oder auf Antrag per Handzeichen; gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinen konnten.
Im übrigen gilt die Verordnung des Staatsministeriums für Kultus über die Mitwirkung der Eltern in den Schulen im Freistaat Sachsen entsprechend. Die Mitgliedschaft in der Elternvertretung erlischt vor Ablauf der Wahlperiode mit dem Verlust der Wählbarkeit oder auf persönliche Bitte des Elternvertreters. Bei Ausscheiden eines Elternvertreters rückt der erste Nachfolgekandidat nach. Bei Fehlen eines solchen Kandidaten muss eine Elternvollversammlung zur Nachwahl einberufen werden.
4. Sitzungen
Die Sitzungen der Elternvertretung werden mindestens zweimal im Schuljahr durchgeführt; es wird ein Protokoll erstellt, das den Elternvertretern und der Schulleitung zugestellt wird. Beschlüsse können mit einfacher Mehrheit der anwesenden Elternvertreter gefasst werden.
5. Aufgaben
Die Elternvertretung vertritt die Interessen der Eltern und Schüler gegenüber der Musikschul-Leitung, den Lehrern und dem Träger; dabei tritt sie als Vermittler auf und soll bei organisatorischen und pädagogischen Problemen gehört werden. Sie nimmt die in der Satzung der KMS verankerten Rechte wahr und unterstützt die Arbeit der Musikschul-Leitung. Sie bringt aktuelle Vorschläge zur Gestaltung der musikalischen Ausbildung und zur Organisation des Unterrichts ein. Die Elternvertretung beruft die Elternvollversammlungen ein.
Aufnahmeantrag
Aufnahmeantrag
Den Aufnahmeantrag finden Sie nachfolgend als PDF-Datei. Klicken Sie einfach auf den Link. Das Formular können Sie direkt in der PDF-Datei ausfüllen und danach ausdrucken und unterschreiben. Senden Sie den ausgedruckten und unterschriebenen Antrag an den entsprechenden Hauptstandort.
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Schulchronik
Schulchronik
Am 1. September 1986 erfolgte die Eröffnung der Musikunterrichtskabinette in Wildenfels und 1987 in Werdau.
Während in Wildenfels von Beginn an Räume und Saal im Wildenfelser Schloss zur Verfügung standen, mussten sich Schüler und Lehrer in Werdau (Leubnitz) mit ausgebauten und umgestalteten Wohnräumen begnügen.
Der Unterricht wurde von vier hauptamtlichen Lehrkräften im Instrumentalbereich Klavier, Gitarre und Akkordeon durchgeführt.
Die Schülerzahl betrug nach dem ersten Jahr jeweils ca. 100 Schüler pro Einrichtung.
Durch die Einbeziehung von Honorarlehrern konnte nun auch die Ausbildung auf Streich-, Holz- und Blechblasinstrumenten sowie Schlagzeug angeboten und erteilt werden.
Die Musikunterrichtskabinette Wildenfels erhielten 1990 und Werdau 1991 durch Kreistagsbeschluss den Status einer Kreismusikschule mit dem Namen "Clara Wieck".
1993 fand das erste Musikschulfest in Werdau statt. Die Schülerzahlen betrugen nun ca. 400 Schüler pro Einrichtung.
1994 erfolgte durch die Kreisreform im Zwickauer Landkreis die Zusammenführung beider Schulen zur Kreismusikschule "Clara Wieck" des Landkreises Zwickauer Land.
Hauptsitz war seitdem Werdau mit Nebenstelle in Wildenfels sowie zahlreichen Außenstellen im Zwickauer Landkreis.
Die Schüler- und Lehrerzahl erhöhte sich jährlich.
Wiederum durch eine Kreisreform wurden im Jahre 2009 die Musikschulen des Zwickauer Landkreises und des Chemnitzer Landkreises, welche in Glauchau ihren Sitz hat, zusammengeschlossen.
Die Kreismusikschule "Clara Wieck" besteht nun aus zwei Hauptstellen. Am Hauptstandort in Werdau werden gegenwärtig von 12 hauptamtlichen und 21 nebenamtlichen Lehrern etwas 800 Schülerinnen und Schüler betreut und ausgebildet.