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Satzung des Fördervereins der Musikschule "Clara Wieck" des Landkreises Zwickau e.V. (Stand: November 2009)
§
l Name und Sitz
Der Förderverein führt den Namen "Förderverein der Musikschule „Clara Wieck“ des Landkreises Zwickau e.V." und hat seinen Sitz in Werdau.
§
2 Zweck und Aufgaben
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung und der Musik. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung der Kreismusikschule des Landkreises Zwickauer Land verwirklicht.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§
3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden. Die Zahl der Mitglieder ist nicht begrenzet. Die Mitgliedschaft von juristischen Personen ist möglich.
§
4 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird durch ausdrückliche oder schlüssige Erklärung erworben. Als schlüssige Erklärung gilt stets die erste Zuwendung eines Betrages.
§
5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
a) freiwilligen Austritt
b) Streichung
c) Ausschluss
d) Tod
e) Auflösung des Vereins
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitglieds am Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitglieds an den Vorstand.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden. Gegen den Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.
Der Ausschluss eines Mitglieds kann auf Antrag des Vorstands von der Mitgliederversammlung ausgesprochen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschlussgründe sind insbesondere:
- vorsätzliche
Verstöße gegen die Satzung bzw. gegen die Interessen
des Vereins
- sowie
Verstöße gegen Beschlüsse und Anordnungen
der Vereinsorgane
§
6 Rechte der Mitglieder
Jedes volljährige Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
§
7 Pflichten der Mitglieder
Für die Mitglieder sind die Satzung des Vereins und die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
§
8 Mittelbeschaffung
Die zur Erreichung seines Zwecks benötigten Mittel erwirbt der Verein durch Mitgliedsbeiträge und Spenden. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Dabei ist die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die zum Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§
9 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr.
§
10 Kassenwesen
Über alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins ist Buch zu führen.
Dafür ist der Kassierer verantwortlich.
Zahlungen sind nur möglich, wenn die Anweisung zur Zahlung vom 1. Vorsitzenden, in Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, erfolgt ist.
Bestellungen für beschlossene Anschaffungen können mit Zustimmung des Vorsitzenden von der Leitung der Kreismusikschule vorgenommen werden.
§
11 Kassenprüfung
Alljährlich werden Buch- und Kassenführung des Vereins durch zwei gewählte Kassenrevisoren geprüft. Die Wahl der Kassenrevisoren erfolgt durch die Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von 4 Jahren.
§
12 Organe
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§
13 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Kassierer
d) dem Schriftführer
e) 2 Beisitzer
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der l. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende.
Jeder von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden den Verein vertreten.
Die Mitglieder des Vorstandes müssen volljährig sein.
Der 1. und 2. Vorsitzende, der Kassierer, der Schriftführer und die Beisitzer werden durch die Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von 4 Jahren gewählt.
Jedes Vorstandsmitglied bleibt solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist.
§
14 Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung in der Satzung übertragen sind. Insbesondere entscheidet er über die satzungsgemäße Verwendung der Mittel des Vereins.
Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Er beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet, bei Verhinderung vom
2. Vorsitzenden. Die Einberufung bedarf keiner besonderen Form. Die Tagesordnung braucht bei der Einberufung nicht mitgeteilt zu werden. Eine Einberufungsfrist von mindestens einer Woche ist einzuhalten. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.
§
15 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durchzuführen.
Sie ist vom Vorstand einzuberufen. Sie muss mindestens eine Woche vorher unter Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung erfolgen.
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
a) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes sowie Rechnungsabschlusses
b) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahl des Vorstands
e) Wahl der Kassenprüfer
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
h) Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
Anträge zur Mitgliederversammlung sind schriftlich, spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand einzureichen. Zu spät eingegangene und in der Mitgliederversammlung persönlich vorgebrachte Anträge können nur behandelt werden, wenn deren Dringlichkeit durch die Mitgliederversammlung bestätigt wird.
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder wenn sie unter Angabe von Gründen von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder gefordert wird. Die Aufgaben und Befugnisse der außerordentlichen Mitgliederversammlung sind die gleichen wie die der ordentlichen Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung wird vom l. Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mit gezählt.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, ob die Stimmabgabe durch Handzeichen oder schriftlich erfolgen soll.
Zu Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Zur Auflösung ist eine 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder notwendig.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
Jedes an der Mitgliederversammlung teilnehmende Mitglied muss sich in der Anwesenheitsliste eintragen.
§
16 Besitzverhältnisse
Sämtliche Anschaffungen, gleich welcher Art, gehen in das Eigentum der Musikschule des Landkreises Zwickau, Hauptstandort Werdau, über mit der Maßgabe, dass die Gegenstände ausschließlich der vorgenannten Schule zur Verfügung stehen.
§
17 Auflösung des Vereins
Der Förderverein kann aufgelöst werden, wenn das eine Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder beschließt. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fallt das Vermögen des Vereins an den Sachträger der Schule, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§
18 Inkrafttreten
Die Satzung tritt in Kraft mit der Annahme und Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.
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