Die Elternvertretung hat das Ziel, die künstlerische
und pädagogische Arbeit der Kreismusikschule Clara
Wieck (im folgenden KMS genannt) unterstützend
zu begleiten. Dabei liegt der Schwerpunkt der Arbeit in der
Vertretung der Interessen der Elternschaft gegenüber
der Schulleitung und dem Träger unter Berücksichtigung
der Möglichkeiten der KMS und in der gemeinsamen Suche
nach einvernehmlichen Lösungen für eventuell auftretende
Probleme.
1. Die Elternvertretung
Die Elternvertretung der KMS konstituiert sich gemäß
§ 12 (2) der Satzung der KMS. Sie besteht aus drei Elternvertretern,
die von der Elternschaft im Rahmen der Elternvollversammlung
gewählt werden. Die Elternvertretung wählt aus ihrer
Mitte den Vorsitzenden und die Stellvertreter. Der Vorsitzende
ist gleichzeitig zur Landeselternvertretung delegiert.
2. Die Elternvollversammlung
Zur Elternvollversammlung gehören die Eltern und die
volljährigen Schüler der KMS. Sie wird von der Elternvertretung
schriftlich einberufen: Die Einladung erfolgt mit einer Frist
von mindestens vier Wochen durch Aushang in den Unterrichtsstätten
der KMS.
Die Elternvollversammlung dient dem allgemeinen Informationsaustausch
und der Rechenschaftslegung; sie wählt aus ihrer Mitte
die Elternvertretung und beschließt die Geschäftsordnung
oder deren Änderung. Alle Beschlüsse der Elternvollversammlung
können unabhängig von der Zahl der Anwesenden gefasst
werden; sie bedürfen der einfachen Mehrheit.
3. Wahl der Elternvertretung
Zu Beginn jeden Schuljahres wird zu einer Elternvollversammlung
eingeladen. Die Wahl der Elternvertretung erfolgt im vierjährigen
Rhythmus. Wählbar sind Eltern minderjähriger Schüler
der KMS oder volljährige Schüler. Nicht wählbar
sind Eltern, die als Lehrkräfte oder Mitarbeiter der
KMS tätig sind sowie deren Ehepartner. Die Wahl der Elternvertreter
erfolgt geheim oder auf Antrag per Handzeichen; gewählt
sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinen
konnten.
Im übrigen gilt die Verordnung des Staatsministeriums
für Kultus über die Mitwirkung der Eltern in den
Schulen im Freistaat Sachsen entsprechend. Die Mitgliedschaft
in der Elternvertretung erlischt vor Ablauf der Wahlperiode
mit dem Verlust der Wählbarkeit oder auf persönliche
Bitte des Elternvertreters. Bei Ausscheiden eines Elternvertreters
rückt der erste Nachfolgekandidat nach. Bei Fehlen eines
solchen Kandidaten muss eine Elternvollversammlung zur Nachwahl
einberufen werden.
4. Sitzungen
Die Sitzungen der Elternvertretung werden mindestens zweimal
im Schuljahr durchgeführt; es wird ein Protokoll erstellt,
das den Elternvertretern und der Schulleitung zugestellt wird.
Beschlüsse können mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Elternvertreter gefasst werden.
5. Aufgaben
Die Elternvertretung vertritt die Interessen der Eltern und
Schüler gegenüber der Musikschul-Leitung, den Lehrern
und dem Träger; dabei tritt sie als Vermittler auf und
soll bei organisatorischen und pädagogischen Problemen
gehört werden. Sie nimmt die in der Satzung der KMS verankerten
Rechte wahr und unterstützt die Arbeit der Musikschul-Leitung.
Sie bringt aktuelle Vorschläge zur Gestaltung der musikalischen
Ausbildung und zur Organisation des Unterrichts ein. Die Elternvertretung
beruft die Elternvollversammlungen ein.